Bereiten von nichtöffentlichen Wegen
Bundeswaldgesetz & Landeswaldgesetze Alle Privatwege die nicht zu den öffentlichen Wegen zählen fallen unter das Sonderrecht der Wald-und Naturschutzgesetze. Bundeswaldgesetz § 14 Betreten des Waldes (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf...